Grundstück

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25 041 €
Code: 77613
  •   Baujahr:  1965
  •   Grundfläche:  3340 m2
  •   Wohnfläche:  8 m2

  •   Zimmer:  1

  •   Stockwerke:  2

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Objektbeschreibung

Das im Inserat gezeigte kleine Haus mit Keller befindet sich in der Mk1-Gartenlandwirtschaftszone. Das dazugehörige Grundstück inklusive Weinberg hat eine Fläche von 937 m².

In der Mk1-Gartenlandwirtschaftszone darf ein Wirtschaftsgebäude nur auf einem Grundstück errichtet werden, dessen Fläche zu mindestens 80 % für Weinbau genutzt wird. Das Gebäude darf ausschließlich dem Weinbau, der Traubenverarbeitung, der Weinlagerung oder dem Weintourismus dienen und darf weder als Unterkunft noch als Wohngebäude genutzt werden. Die maximale Bebaubarkeit beträgt 3 % der Grundstücksfläche, wobei die oberirdische Gebäudefläche höchstens 120 m² betragen darf. Ein Keller darf ebenfalls errichtet werden, jedoch darf die unterirdische Bebauung insgesamt höchstens 5 % der Grundstücksfläche bzw. maximal 200 m² betragen. Die Gebäudehöhe darf 4 Meter nicht überschreiten. Eine Bebauung ist nur auf Grundstücken mit mindestens 2.700 m² Fläche und einer Mindestbreite von 16 Metern im Baugebiet zulässig. Das Gebäude muss mindestens 6 Meter von der straßenseitigen Grundstücksgrenze entfernt errichtet werden. Wohnwagen und Wohncontainer sind in dieser Zone nicht erlaubt.

Zusätzlich gehört auch die im Inserat gezeigte gemähte Fläche zum Kaufpreis der Immobilie. Dieses Grundstück gehört zur Mk2-Zone und ist etwa 2.400 m² groß.

In der Mk2-Gartenlandwirtschaftszone darf ein Wirtschaftsgebäude ebenfalls nur auf einem Grundstück errichtet werden, dessen Fläche zu mindestens 80 % für Weinbau genutzt wird. Das Gebäude darf ausschließlich dem Weinbau, der Traubenverarbeitung, der Weinlagerung oder dem Weintourismus dienen; Wohn- oder Unterkunftsfunktionen sind jedoch nicht zulässig. Die maximale Bebaubarkeit beträgt 3 % der Grundstücksfläche, die maximale oberirdische Gebäudefläche 150 m². Ein unterirdischer oder mit Erde bedeckter Keller darf ebenfalls errichtet werden, jedoch darf die gesamte unterirdische Fläche maximal 200 m² bzw. 5 % der Grundstücksfläche betragen.

Eine Bebauung ist nur auf Grundstücken mit mindestens 2.000 m² Fläche und einer Mindestbreite von 13 Metern im Baugebiet zulässig. Gebäude müssen mindestens 6 Meter von der Grenze zu einer öffentlichen oder privaten Straße entfernt errichtet werden und dürfen eine Höhe von 4 Metern nicht überschreiten. Wohnwagen und Wohncontainer sind auch in dieser Zone nicht erlaubt.

Herkömmliche Zäune dürfen in dieser Zone nicht errichtet werden. Bewirtschaftete Flächen dürfen mit Weinbergpfählen oder heimischer Vegetation abgegrenzt werden; bei nachweisbarem Wildschaden kann zusätzlich ein von Vegetation begleiteter Wildschutzzaun errichtet werden. Die natürliche Geländeform sowie die traditionellen Steinmauern und Terrassen des Weinbaus müssen erhalten bleiben. Bestehende Stützmauern dürfen renoviert und neue errichtet werden, jedoch dürfen sie bei einem durchschnittlichen Geländegefälle von über 10 % maximal 2 Meter hoch sein, bei geringerem Gefälle maximal 1 Meter. Die Einrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebszentrums ist in dieser Zone nicht zulässig.

Öffentliche Versorgungsbetriebe

  • Wasser angeschlossen
  • Strom angeschlossen

Eigenschaften der Immobilien

  • Parkplatz

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